Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 208/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1 Satz 1
GKG § 61
ZPO § 81
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 208/03

vom

21. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 21. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2004 - Kassenzeichen 780041002794 - wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Klägers gibt zu einer Änderung der Kostenentscheidung im Senatsbeschluß vom 8. Januar 2004 keine Veranlassung.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die festgesetzten Kosten gemäß §§ 11, 49 Satz 1, § 54 Nr. 1, § 61 GKG, KV-GKG Nr. 1955 zutreffend berechnet sind.

Soweit sich die Eingabe gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluß vom 8. Januar 2004 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Daß der Kläger die für ihn in der Revisionsinstanz aufgetretenen Rechtsanwälte seinen Angaben zufolge selbst nicht bevollmächtigt hat, ist hierbei unerheblich; denn die Prozeßvollmacht der Rechtsanwälte in den unteren Instanzen umfaßt gemäß § 81 ZPO auch die Befugnis, einen Prozeßbevollmächtigten für die Revisionsinstanz zu bestellen (BGH, Beschl. v. 4. Juni 1987 - III ZR 53/86, BGHR ZPO § 81 Rechtsmittelauftrag 1).

Ende der Entscheidung

Zurück