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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 210/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1 a.F.
BGB § 208 a.F.
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
BGB § 217
BGB § 638 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 210/01

vom 18. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 18. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Hinsichtlich des Prozesses gegen die Firma O. ist die Revision unbegründet, weil es insoweit mangels ausreichender Begründung bereits an einer zulässigen Berufung fehlte. Außerdem ist die Revision insoweit unbegründet, weil zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1, nicht aber ein hierauf beruhender Schaden dargelegt worden ist, insbesondere nicht, wie der Beklagte zu 1 den Prozeß hätte führen müssen, um ihn zu gewinnen.

Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen wegen der Rechnungen der Firmen R. und Sch. hat der Beklagte zu 1 die Forderung gegen den Architekten nicht verjähren lassen. Der Architekt hat Mitte Dezember 1992 seine Schadensersatzpflicht wegen der mangelhaften Drainage anerkannt. Dadurch wurde die Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und der Anspruch durch den am 4. Februar 1997 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht (§ 638 Abs. 1, §§ 217, 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.).

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