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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 210/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. September 2003, berichtigt durch Beschluss vom 31. Oktober 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 118.952,03 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats schuldet der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Gebühren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regel-mäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitzuteilen.
Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu berücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1803; je m.w.N.).
Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertragsschluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt. v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO S. 1803).
Dieser Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn bereits ein Mandat besteht und ein Folgemandat erteilt wird. So lag etwa im Urteil des Senats vom 2. Juli 1998 (aaO) ein Folgemandat vor.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist damit geklärt. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Änderung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf Folgemandate. Insbesondere aus der umfassenden Belehrungspflicht des Anwalts im Rahmen eines bestehenden Mandats, ergibt sich hierfür nichts. Auf die Kosten eines Folgemandats bezieht sich dieses Mandat nicht.
Diese Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Die Subsumtion im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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