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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: IX ZR 211/05
Rechtsgebiete: BGB, StBerG


Vorschriften:

BGB § 826
StBerG § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZR 211/05

vom 29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 29. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. August 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 699.425,73 € (1.367.957,82 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Ansprüche des Klägers wegen fehlerhafter Steuerberatung sind nach § 68 StBerG seit März 1998 verjährt. Auf die Grundsätze des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs vermag er sich nicht zu berufen (vgl. BGHZ 129, 386, 392, st.Rspr.; zur Abgrenzung siehe auch BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.). Diese verjährungsrechtlichen Folgen gelten auch, soweit eine persönliche Haftung der Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht kommt (vgl. BGHZ 87, 27, 37).

Die Revision rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht auch einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB in Anwendung des § 852 BGB a.F. für verjährt gehalten hat. Insoweit stellt sich jedoch das Berufungsurteil aus anderem Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen eines solchen deliktischen Schadensersatzanspruches nicht hinreichend dargetan. Er hatte nach dem Inhalt der Kaufvertragsurkunde vom 11. Dezember 1991 jedenfalls die Möglichkeit, von dem Inhalt des vorausgegangenen Grundstückskaufvertrages zwischen dem Voreigentümer D. und seiner Verkäuferin Frau B. Kenntnis zu nehmen. Dem Kläger ist danach der Veräußerungsgewinn, den Frau B. erzielte, nicht verheimlicht worden. Ob hieran im Innenverhältnis zum Kläger auch die Beklagte durch einen Provisionsanspruch beteiligt war, berührte den Vermögensbereich des Klägers anders als in dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669) nicht. Die Möglichkeit günstigerer Bedingungen beim Ankauf von Frau B. ohne die - bestrittene - Provision der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der von ihm vereinbarte Grundstückskaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht war. Letztlich bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, ob seine steuerrechtlichen Ziele ihn 1991 nicht auch dann zum Ankauf des Grundstücks in Dresden bewogen hätten, wenn er die in Abrede genommene Kenntnis von dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer D. und Frau B. einschließlich der Höhe des hier vereinbarten Kaufpreises tatsächlich gehabt hätte.



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