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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: IX ZR 214/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 252 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 214/03

vom 10. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill

am 10. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. August 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.625.908 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat nicht gegen verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verstoßen. Insbesondere hat es einer Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis zugängliches Vorbringen der Klägerin nicht übergangen.

Bei der Anwendung des § 252 Satz 2 BGB ist das Berufungsgericht von den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Würdigung der von der Klägerin zur Schadensschätzung dargelegten Anknüpfungstatsachen bezieht sich im Hinblick auf das von der Klägerin im streitigen Zeitraum praktizierte Vertriebssystem und die Vielzahl der im Verbotszeitraum phasenweise angebotenen, von der Beklagten nicht angegriffenen Taschenlampen auf einen besonders gelagerten Einzelfall. Die Verneinung eines Schadens fällt deshalb in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.

Auch im Übrigen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine zulassungsrelevante Rechtsfrage auf, insbesondere keine Divergenz zur Rechtsprechung oberster Bundesgerichte. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen wird (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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