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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: IX ZR 214/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 12. Juli 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 255.953,28 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil stellt nicht in grundsätzlicher Weise in Frage, dass entsprechend gesicherter Rechtsauffassung eine Zurückverweisung bei einem stattgebenden Grundurteil nur in Betracht kommt, wenn die Klage nicht aus anderen Gründen abweisungsreif ist. Einer höchstrichterlichen Entscheidung hierzu bedarf es nicht.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils betreffen einen besonders gelagerten Einzelfall, zu dem der Beklagte keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend macht. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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