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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: IX ZR 219/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

am 22. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 56.885 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist nicht gegeben.

1.

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Schätzung eines Mindestschadens des Klägers (§ 287 ZPO) kein Raum.

a)

Auf der Grundlage dieser Vorschrift reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit bei der Schadensbemessung für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695 m.w.N.). Eine Klage ist trotz der Erleichterungen des § 287 ZPO jedoch abzuweisen, wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte keinerlei Grundlagen für das Urteil zu gewinnen sind und das richterliche Ermessen daher in der Luft hinge (BGHZ 54, 45, 55).

b)

Im Streitfall fehlt es an der erforderlichen Schätzungsgrundlage, weil nach den mangels eines Tatbestandsberichtigungsantrags bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12) nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei zutreffender Beratung durch die Beklagte von weiteren Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern Abstand genommen hätte. Im Übrigen vermag auch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher aufzuzeigen, auf welche konkrete Weise in diesem Fall der noch verfolgte Schaden in Höhe von 56.885 EUR entstanden wäre.

2.

Da das Berufungsgericht den Kläger in seinem Beschluss vom 13. Mai 2008 im Einzelnen über seine Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt hat und in der Terminsladung vom 10. Juli 2008 die Frage, ob der Kläger bei zutreffender Beratung von Auslandsgeschäften mit Privatabnehmern abgesehen hätte, aufgeworfen hat, war ein weiterer Hinweis entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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