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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 22/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 22/04

vom 28. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.511,55 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Die Klägerin hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die P. GmbH die verfahrensgegenständlichen Forderungen an die Beklagte abgetreten hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Abtretung sei erfolgt, beruht aber, wie die Bezugnahme auf das in einem Parallelverfahren ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg und die dort erwähnte Senatsentscheidung BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, 1519 zeigt, ersichtlich auf der - in der Senatsentscheidung angesprochenen - Erwägung, dass die Beteiligten, auch wenn eine Zustimmung des weiteren Vertragspartners nicht erfolgen sollte, im Innenverhältnis jedenfalls einen Übergang der vertraglichen Vergütungsansprüche wollten. Diese Schlussfolgerung konnte das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Prozessstoff hinsichtlich der von der Stadt an die Beklagte entrichteten Monatsvergütungen, die zudem durch entsprechende Rechnungsstellungen belegt wurden, im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung herleiten.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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