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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 22/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 166 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 22/06

vom 14. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 51.129,19 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich jede auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, NZI 2000, 310; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, NZI 2002, 255, 256). Anfechtungsrechtlich selbstständig zu erfassen sind auch mehrere Rechtshandlungen, die gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Um mehrere Rechtshandlungen zu verbinden, genügt es nicht allein, dass der Schuldner einen Kredit nur aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen. Eine solche interne Verwendungsabsicht bindet die Insolvenzmasse nicht (BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 aaO; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. Juni 2002 - IX ZR 195/00, NZI 2001, 539, 540).

Geht es darum, ob der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt hat, ist die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Ablösung des von der Beklagten zu 2 ausgereichten Darlehens habe die Beklagte zu 1 als ihre Repräsentantin gehandelt. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen ist die Annahme des Berufungsgerichts auch vertretbar. Zwar hat die Beklagte zu 1 die Umschuldung für den Schuldner besorgt. Dies schließt aber nicht aus, dass sie zugleich die Interessen der Beklagten zu 2 wahren musste, weil sie für diese den zu tilgenden Kredit verwaltete.

Ende der Entscheidung

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