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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: IX ZR 225/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 225/03

vom 20. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 20. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. September 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.133,55 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfehler unterlaufen sind. Jedenfalls fehlt es an einer symptomatischen Bedeutung, weil das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Vorbringens der Beklagten keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, sondern rein einzelfallbezogen die Besonderheiten der Fallgestaltung beurteilt hat.

2. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Die Beklagte hat zur Frage der Zahlungseinstellung am 26. November 2001 keinen hinreichenden Gegenvortrag gehalten. Sie hat zwar unter Berufung auf die Kassenbücher der Schuldnerin (Anlage A 1, A 2, GA 129, GA 130) allgemein geltend gemacht, es seien eine nicht unerhebliche Anzahl weiterer Verbuchungen bzw. Auszahlungen zu Lasten der Insolvenzschuldnerin erfolgt [GA 128]. Die angeführten Unterlagen weisen mit Ausnahme der streitgegenständlichen Beträge von 46.000 DM, 3.406,81 DM sowie 29.048,47 DM nur Bewegungen von einzelnen Kleinstbeträgen auf, aus denen sich keineswegs eine Fortführung des Zahlungsverkehrs auf Seiten der Schuldnerin belegen lässt. Demnach konnte das Berufungsgericht das Vorbringen der Parteien im vorgenannten Sinne bewerten und davon ausgehen, dass jedenfalls nach dem 26. November 2001 die Schuldnerin keine nennenswerten Zahlungen mehr erbringen konnte.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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