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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 226/07
Rechtsgebiete: BRAGO, GG


Vorschriften:

BRAGO § 22
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. November 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 52.162,92 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greifen nicht durch.

1.

Soweit der Beklagte die als rechtsgrundsätzlich eingestufte Frage unterbreitet, ob die Geltendmachung einer Hebegebühr nach § 22 BRAGO einen vorherigen Hinweis an den Auftraggeber erfordert, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Da das Oberlandesgericht den Bereicherungsanspruch der Klägerin mit 56.754,52 EUR beziffert, ihr aber nur 52.162,92 EUR zugesprochen hat, ist im Blick auf die Nichtberücksichtigung der Hebegebühr von 1.871,98 EUR eine Beschwer nicht gegeben.

2.

Die von dem Beklagten gerügten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) liegen nicht vor. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des Beklagten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 25, 137, 140; 54, 86, 91 f).

a)

Zu Unrecht beanstandet der Beklagte im Blick auf die Nichtberücksichtigung von Gebühren über 67.778,10 DM gemäß Kostennote "A", das Berufungsgericht habe das Vorbringen, die Klägerin und ihre Gesellschafter seien über jede Vollstreckungsmaßnahme unterrichtet worden und hätten sie gebilligt, nicht zur Kenntnis genommen. Ausweislich des Beklagtenvorbringens haben die Gesellschafter der Klägerin dem Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 17. Mai 1995, nachdem zunächst die Höhe der von ihm beanspruchten Vergütung beanstandet wurde, nur allgemein das Vertrauen ausgesprochen. Diese Erklärung brachte im Blick auf die gleichzeitig geübte Kritik an seinem Vorgehen keineswegs den Willen zum Ausdruck, die Belange der Klägerin in einer besonders kostenträchtigen Weise wahrzunehmen, zumal das kostengünstigere Vorgehen nach der unangegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts nicht weniger sicher und schnell gewesen wäre. Insoweit ist zu beachten, dass das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf gibt, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286).

b)

Soweit das Oberlandesgericht im Blick auf die Kostennote "B" (richtig "G") einen Geschäftswert von 27.100 DM zugrunde gelegt hat, folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33). Überdies hat der Beklagte selbst diese Wertangabe nach der insoweit unangegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts gebilligt. Bei seiner weiteren rechtlichen Würdigung des Sachverhalts war das Berufungsgericht nicht an Rechtsauffassungen der Parteien gebunden.

c)

Vergeblich rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe bei der Kostennote "J" sein Vorbringen zum Abschluss eines Vergleichs nicht berücksichtigt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Sachvortrag lässt nicht erkennen, dass abgesehen von dem Wert des Leasingguts weitere Streitpunkte bestanden.

d)

Im Blick auf die Kostennote "P" fehlt es auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde an der schriftsätzlichen Darlegung eines Vergleichs (§ 779 BGB) im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens. Auch im vorliegenden Zusammenhang war das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden.

e)

Das Vorbringen des Beklagten zu den Kostennoten "R" und "S", auch die Klägerin sei Auftraggeberin beider Rechnungen gewesen, ist im Blick auf die unbeanstandete Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die fehlende Einforderung der Gebühren schließe eine Aufrechnung aus, nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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