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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: IX ZR 228/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, InsO


Vorschriften:

BGB § 779
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 145
InsO § 47
InsO § 48 Satz 2
InsO § 129
InsO § 143
InsO § 145
a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.

b) Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.

c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 228/02

Verkündet am: 24. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und Neskovic

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2002 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 8. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bauunternehmung K. GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung). Diese führte ein Bauvorhaben für die B. GmbH aus und bezog zu diesem Zweck Baustoffe von der H. GmbH (nachfolgend: Lieferantin). Zahlungen auf derartige Lieferungen erhielt die Lieferantin aufgrund einer Abtretung durch die Bauunternehmung zwischen dem 23. November 1999 und 3. Februar 2000 unmittelbar von der B. GmbH.

Über das Vermögen der Bauunternehmung wurde am 1. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger als Verwalter bestellt. Er nahm die Lieferantin auf Zahlung empfangener Geldbeträge in Höhe von 74.429,32 DM mit der Begründung in Anspruch, zur Zeit der angefochtenen Leistungen der B. GmbH sei die Bauunternehmung schon zahlungsunfähig gewesen und die Lieferantin habe das gewußt; deshalb seien die Leistungen gemäß §§ 133, 131 oder 130 InsO anfechtbar. Aufgrund dieser Klage schloß der Kläger mit der Lieferantin am 2. Februar 2001 einen Prozeßvergleich, derzufolge diese sich verpflichtete, an den Kläger 50.000 DM in fünf monatlichen Raten zu zahlen. Nachdem die Lieferantin eine Rate von 10.000 DM am 1. März 2001 gezahlt hatte, wurde auch über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Beklagte ist ihr Insolvenzverwalter.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Zahlung der restlichen 40.000 DM aus der Insolvenzmasse. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch sei nur ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch, der in der Insolvenz des Anfechtungsgegners lediglich eine Insolvenzforderung begründe. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger mit folgenden Sätzen begründet:

"Die Entscheidung des Landgerichts ... kann keinen Bestand haben, da sie konträr steht zu der Rechtsauffassung zweier BGH-Richter, die das hier in Rede stehende Rechtsproblem im Lichte der Insolvenzordnung rechtlich gewürdigt haben.

Im Hinblick auf die Klärung einer reinen Rechtsfrage beruft sich der Kläger/Berufungskläger zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschriftsätze vom 4.12.2001 (richtig: 4.10.2001) und 10.12.2001."

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 20.451,68 € zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Berufung sei trotz der knappen Begründung zulässig. Denn es gehe um eine reine Rechtsfrage, die insbesondere in der Literatur eine ausführliche Aufbereitung erfahren habe.

In der Sache sei der haftungsrechtlichen Theorie von der Rechtsnatur des Anfechtungsanspruchs zu folgen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Gläubiger des Anfechtungsgegners von einem anfechtbaren Erwerb ihres Schuldners profitieren sollten. Für ein Aussonderungsrecht des Gläubigers in derartigen Fällen spreche die Interessenlage. Der bloß schuldrechtliche Charakter des Anfechtungsrechts stehe seiner Behandlung als Aussonderungsrecht nicht grundsätzlich entgegen, weil der Rechtsordnung auch sonst schuldrechtliche Aussonderungsrechte nicht fremd seien. Ferner stehe dieser Wertung nicht entgegen, daß sich ein Aussonderungsrecht grundsätzlich auf individuell bestimmte Gegenstände beziehen müsse, an denen ein Dritter dingliche oder persönliche Rechte geltend machen könne, und Geld nur aussonderungsfähig sei, wenn es sich um bestimmte Geldscheine oder Geldstücke handele, die unterscheidbar im Vermögen des Schuldners vorhanden seien. Denn es gehe im Streitfall nicht um die anfechtbare Verschiebung einer Sache in fremdes Eigentum, sondern um eine Forderungsabtretung. Eine Forderung unterfalle ebenfalls dem Begriff des Gegenstandes.

An der Aussonderungskraft des Anfechtungsanspruchs ändere es nichts, daß dieser im Wege eines Vergleiches geregelt worden sei. Denn ein solcher Vergleich wirke in der Regel und auch vorliegend nicht als Novation.

II.

Demgegenüber rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen. Ihre Begründung bezeichne nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergebe. Dazu reichten weder die Verweisung auf erstinstanzlichen Vortrag noch der Hinweis auf die Rechtsauffassung zweier Bundesrichter aus.

Der im Vorprozeß abgeschlossene Vergleich betreffe zudem nicht mehr den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch, sondern einen gewöhnlichen, ungesicherten Zahlungsanspruch. Ein Prozeßvergleich habe novierende Wirkung, weil sein wesentlicher Inhalt darin bestehe, einen Vollstreckungstitel zu schaffen und das Verfahren zu beenden. Demgemäß ergebe sich in solchen Fällen die Grundlage des Rechtsverhältnisses für die Zukunft nur noch aus dem Vergleich, nicht mehr aus dem ursprünglichen streitigen Schuldverhältnis. Mindestens habe das Berufungsgericht eine Auslegung in dieser Hinsicht versäumt.

Der Sache nach sei an der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen schuldrechtlichen Theorie des Anfechtungsrechts festzuhalten. Der Anfechtungsanspruch habe keine stärkere Wirkung als jeder andere Anspruch. Dies müsse insbesondere im Vergleich mit Schadensersatzansprüchen solcher Gläubiger gelten, die durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Insolvenzschuldners geschädigt worden seien.

III.

Die Berufung war zulässig.

Allerdings muß die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dem genügt die Berufungsbegründung des Klägers hier jedoch gerade noch.

1. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481; v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126 m.w.N.). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf. Die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten Rechtsansichten deutlich wird, worin der Rechtsfehler gesehen wird (Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 520 Rn. 31).

Mit seiner Berufungsbegründung erstrebte der Kläger ausdrücklich "die Klärung einer reinen Rechtsfrage". Diese wird auch erkennbar, weil die Berufungsbegründung nicht etwa nur pauschal auf zwei bestimmte erstinstanzliche Schriftsätze verweist, sondern zugleich die vom Kläger konkret für richtig gehaltene Rechtsansicht aufzeigt. Denn wegen der dem landgerichtlichen Urteil angeblich konträren "Rechtsauffassung zweier BGH-Richter" nahm die Berufungsbegründung u.a. auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2001 Bezug, in dem - nur - die dem Kläger günstige Rechtsansicht über die Wirkung der Insolvenzanfechtung in der Insolvenz des Anfechtungsgegners unter Angabe der entsprechenden Fundstellen aufgeführt war. Dies genügte.

2. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Begründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus (BGH, Urt. v. 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, NJW 1999, 3126; v. 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784, 3785).

Nach der Berufungsbegründung war die vom Kläger für richtig gehaltene Rechtsauffassung dem landgerichtlichen Urteil "konträr".

IV.

In der Sache vermag der Senat dem Berufungsgericht aber wegen der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles nicht zu folgen.

1. Hierbei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, daß der Prozeßvergleich vom 2. Februar 2001 mit der Lieferantin, auf den der Kläger seine jetzige Klage stützt, entgegen der Ansicht der Revision einen Anfechtungsanspruch gemäß § 143 InsO festlegt.

Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503). Das gilt grundsätzlich auch für Prozeßvergleiche im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Zwar haben diese zusätzlich zur Regelung der materiellen Rechtslage zum Ziel, ein anhängiges Verfahren zu beenden und für die Zukunft einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Dazu ist es aber im Zweifel ebensowenig wie bei einem streitmäßigen Urteil nötig, eine neue, selbständige Grundlage für das Rechtsverhältnis zu schaffen. Vielmehr ist jeder titulierte Anspruch gleichermaßen nachträglichen Einwendungen ausgesetzt, die zu Vollstreckungsgegenklagen (§ 767 ZPO), Abänderungsklagen (§ 323 ZPO) oder auch weiterführenden Feststellungs- oder sogar erneuten Leistungsklagen führen können. Der Einfluß derartiger späterer Veränderungen wird sich meist nur unter Berücksichtigung auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lassen. Erst recht spricht nichts dafür, daß ein Gläubiger rechtliche Vorteile, die insbesondere einem Anfechtungsanspruch zukommen - z.B. den Schutz gegen eine Aufrechnung mit bloßen Insolvenzforderungen (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), gegen den Einwand des Bereicherungswegfalls (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO) oder die Möglichkeit der Anfechtung gegen Rechtsnachfolger (§ 145 InsO) - durch einen Vergleichsschluß einbüßen will.

Ein von dieser Regel abweichendes Verständnis läßt sich hier nicht hinreichend der Bestimmung unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 2. Februar 2001 entnehmen, derzufolge durch den Vergleich neben der eingeklagten Forderung auch mögliche Ansprüche des Klägers aus der Rechtsbeziehung zwischen der B. GmbH und der Bauunternehmung sowie überhaupt weitere Anfechtungsansprüche "erledigt" sein sollten. Dieser Wortlaut ergibt nicht mehr, als daß dem Kläger aus demselben Sachverhalt keine weiteren Ansprüche gegen die Lieferantin zustehen sollten. Da der Beklagte selbst sich in den Tatsacheninstanzen nicht auf ein weitergehendes Verständnis dieser Vereinbarung bezogen hatte, brauchte das Berufungsgericht ein solches auch nicht ausdrücklich auszuschließen.

2. Das Berufungsgericht hat den Meinungsstreit über die Rechtswirkungen der Insolvenzanfechtung zutreffend wiedergegeben (vgl. auch Haas/Müller ZIP 2003, 49, 50 ff; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 23). Insbesondere hat der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Januar 1990 (IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992) einen Gerichtsstand nach § 771 ZPO für eine Anfechtungsklage gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers des Anfechtungsgegners verneint (a.M. RGZ 30, 394, 397; 40, 371, 372 f; RG JW 1895, S. 202 Nr. 15; 1910, S. 114 Nr. 18; LZ 1908, 609 ff; KG NJW 1958, 914, 915). Der früher für das Konkursrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat zum Rückgewähranspruch aus § 7 AnfG beiläufig ausgeführt, daß dieser wegen seiner rein schuldrechtlichen Wirkung im Konkurs des Rückgewährschuldners kein Aussonderungsrecht gebe (BGHZ 71, 296, 302). Ob an diesen Erkenntnissen festzuhalten ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn alle vorgenannten Urteile betrafen den Sachverhalt, daß das anfechtbar erlangte Rechtsgut selbst Gegenstand der Intervention des Verwalters war.

3. Demgegenüber weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, daß die Lieferantin von vornherein nur auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO haftete: Nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Bauunternehmung als spätere Insolvenzschuldnerin ihren Anspruch gegen die B. GmbH an die Lieferantin abgetreten, und diese hat die Ansprüche bei der B. GmbH als Drittschuldnerin eingezogen. Damit sind die abgetretenen Ansprüche erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB) und konnten in Natur (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) selbst nicht mehr zurückgewährt werden. Der an die Stelle tretende Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist eine gewöhnliche Geldforderung, die sich gegen das gesamte Vermögen des Anfechtungsgegners richtet und insoweit keine Aussonderungskraft außerhalb oder innerhalb einer Insolvenz des Anfechtungsgegners mehr hat.

Die Wirkung eines solchen Wertersatzanspruchs in der Insolvenz des Anfechtungsgegners ist gesetzlich nicht besonders geregelt und - soweit erkennbar - in Rechtsprechung und Literatur nicht besonders untersucht worden. Sie kann nach Auffassung des Senats nicht unmittelbar aus einzelnen Theorien abgeleitet werden, deren Zweck es nur ist, das Wesen des maßgeblichen Rechts zu erklären. Statt dessen ist auf die Wertungen abzustellen, die den einschlägigen Gesetzesnormen erkennbar zugrunde liegen.

a) Dies betrifft vor allem § 145 Abs. 1 InsO, demzufolge die Anfechtbarkeit auch gegen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden kann. Der Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in diesem Sinne ist weit zu verstehen; es genügt, daß ein anderer Rechtsträger auf gesetzlich geregelter Grundlage in alle Verbindlichkeiten des Vorgängers eintritt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 7). Es mag deshalb viel für eine mindestens entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Insolvenzverwalter eines Anfechtungsgegners sprechen, der dessen gesamtes pfändbares Vermögen (§§ 35, 36 InsO) zwar nicht zu eigenem Recht erwirbt, aber die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Anfechtungsgegner über das gesamte Vermögen zugunsten der Gläubigergemeinschaft ausübt (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, 2. Aufl. § 145 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 15; Haas/Müller, ZIP 2003, 49, 56).

Jedoch setzt jede Rechtsnachfolge im Sinne von § 145 InsO - sei es eine Einzel- (Abs. 2) oder Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) - voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt. Die Norm ist insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 3 m.w.N.). Denn der Zweck des § 145 InsO liegt darin, dem Anfechtenden unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugriff auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst zu ermöglichen. Für die bloße, von Anfang an bestehende Schuld einer Geldsumme gelten dagegen ohnehin und allein die allgemeinen bürgerlich- oder handelsrechtlichen Vorschriften über Rechtsnachfolgen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 145 Rn. 16). Insbesondere würde die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung, die §§ 1975 ff BGB oder § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 HGB, § 133 Abs. 1 UmwG für wichtige Fälle der Gesamtrechtsnachfolge vorsehen, unterlaufen, wenn § 145 Abs. 1 InsO auch auf reine Geldsummenschulden anwendbar wäre.

b) Andere Vorschriften der Insolvenzordnung sehen eine Haftung der Insolvenzmasse für solche Schulden aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung ebenfalls nicht vor. Zwar besteht allgemein auch die Möglichkeit - auf die das Berufungsgericht verweist -, einen auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Anspruch auszusondern, im vorliegenden Falle also den ursprünglichen Anspruch der Bauunternehmung gegen die B. GmbH aus dem Vermögen der Lieferantin als Abtretungsempfängerin. Sogar wenn man dem anfechtungsrechtlichen Anspruch auf Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO) dieses Zahlungsanspruchs Aussonderungskraft im Sinne von § 47 InsO zuerkennt (so Heidelberger Kommentar zur InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 72; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 346; Haas/Müller, ZIP 2003, 49, 56 ff, jeweils m.w.N.), erlischt das Aussonderungsrecht mit dem Untergang des auszusondernden Gegenstands, hier also mit der Erfüllung durch die B. GmbH. An die Stelle kann zwar ein Recht auf Ersatzaussonderung der Gegenleistung treten, aber nur, soweit diese in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden ist (§ 48 Satz 2 InsO). Die Gegenleistungen waren im vorliegenden Falle die Geldbeträge, welche die B. GmbH zwischen dem 23. November 1999 und dem 3. Februar 2000 zur Tilgung ihrer Verbindlichkeit an die Lieferantin gezahlt hat. Wie die Zahlungen im einzelnen erfolgten und wo das Geld verblieben ist, hat der - insoweit beweisbelastete (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 48 Rn. 73) - Kläger trotz eines Hinweises des Senats nicht dargetan. Dem Beklagten oblag jedenfalls deshalb keine Last zu substantiiertem Bestreiten, weil der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen hat, daß von den empfangenen Zahlungen in Höhe von wenig mehr als zusammen 74.000 DM nach fünfzehn und mehr Monaten noch ein Rest unterscheidbar im Vermögen der - fortlaufend gewerblich tätigen - Lieferantin übrig geblieben war, als über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Ein Anspruch des Klägers wegen Massebereicherung scheidet hier von vornherein aus, weil die Zahlungen der Lieferantin schon vor der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen zugeflossen sind. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt statt dessen voraus, daß die Insolvenzmasse erst nach der Verfahrenseröffnung bereichert worden ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 203, 206 f; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 74; Heidelberger Kommentar zur InsO/Eickmann, aaO § 55 Rn. 24; vgl. Senatsurt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1552 m.w.N.; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 318/99, ZIP 2000, 244, 245).

Über die aufgezeigten Möglichkeiten hinaus verleiht der anfechtungsrechtliche Wertersatzanspruch jedenfalls kein allgemeines Vorrecht am gesamten Vermögen des Anfechtungsgegners zu Lasten aller seiner anderen Gläubiger.

Ende der Entscheidung

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