Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: IX ZR 229/08 (1)
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 286.048,15 EUR festgesetzt.

Gründe:

1.

Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Voraussetzungen sind gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271).

2.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheblich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

Ende der Entscheidung

Zurück