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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: IX ZR 23/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 11. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 98.897,39 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil steht nicht in Widerspruch zu den von der Nichtzulassungsbeschwerde erörterten einschlägigen Urteilen des Senats. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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