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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: IX ZR 230/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 538 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 5. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Das Landgericht hat über die Klage des Insolvenzverwalters - wenngleich fehlerhaft - durch Prozessurteil entschieden
Mit der in zweiter Instanz wegen Sachdienlichkeit zugelassenen Klageänderung ist kein neuer, in erster Instanz noch nicht zur Entscheidung gestellter Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Das Berufungsgericht war deshalb auch nicht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1555) ergibt sich nicht.
Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob es insolvenzzweckwidrig ist, dass sich ein Insolvenzverwalter Ansprüche eines Gläubigers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten lässt, bei denen es sich möglicherweise um einen Gesamtschadensanspruch der Insolvenzmasse handelt. Der Kläger soll nach der Vereinbarung vom 6. Mai 2005 die Ansprüche aus abgetretenem Recht nur einklagen, soweit nicht ein Gesamtschaden der Insolvenzmasse gegeben ist. Ihm ist damit das Recht vorbehalten, einen Gesamtschaden der Masse weiter aus eigenem Recht zu verfolgen. Soweit er aus abgetretenem Recht klagt, wird die Masse durch eine solche Klage nicht beeinträchtigt. Sie ist für diese ausschließlich vorteilhaft. Kosten sollen die Masse nicht treffen. An einem etwaigen Erfolg würde sie mit der in der Vereinbarung festgelegten Erlösbeteiligung teilhaben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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