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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: IX ZR 231/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 231/03

vom 6. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde nach einem Wert von 112.484,21 Euro.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt es nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen des Urteils auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 204, 216 f). Die Anlagen K 3 und K 4, auf welche die Klägerin verweist, sind im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähnt und in dessen Entscheidungsgründen erörtert worden. Das Berufungsgericht hat auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Welche Schlussfolgerung ein Gericht aus ihm überreichten Unterlagen zieht, ist Sache des Gerichts. Die nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde übergangene Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann und sie seien vom Notar getäuscht und überrumpelt worden, war Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Das Landgericht hat den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen, diesem jedoch nicht geglaubt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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