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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 232/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 288 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b ZPO a.F.).
Der Beklagte ist nach seinem eigenen, als Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) zu wertenden Vortrag der ihm im Interesse eines gesicherten Leistungsaustauschs obliegenden Pflicht zur Rechtsbelehrung schuldhaft nicht nachgekommen (vgl. S. 2 f des Schriftsatzes vom 6. Februar 1997). Dies hat zu dem Abschluß des - absehbar undurchführbaren - Vertrages mit der Käuferin geführt. Der geltend gemachte Zinsschaden steht im inneren Zusammenhang mit der durch den blockierenden Vertrag geschaffenen Gefahrenlage.
Ende der Entscheidung
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