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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: IX ZR 233/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
Entscheidung wurde am 30.04.2002 korrigiert: die Namen der Richter wurden berichtigt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 7. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 185.360,10 DM (= 94.773,11 ?) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Eine eingeschränkte Flugzeugführererlaubnis - nur eine solche wäre auch nach dem Gutachten von Prof. Campbell in Betracht gekommen - war, wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 1995 unangegriffen dargelegt hat, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. August 1990 im deutschen Recht nicht vorgesehen.
Ende der Entscheidung
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