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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 233/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
ZPO § 565a a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 233/01

vom 2. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Juni 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Juli 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 332.364,26 € (650.048,00 DM).

Gründe:

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Zweifel an einem Schaden der Gemeinschuldnerin; denn eventuelle Ansprüche des Mandanten gegen Dritte lassen den Schaden nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2948 m.w.N.). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).

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