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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 234/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 4 Abs. 1 | |
GKG § 40 | |
GKG § 47 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 22. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 641.172,59 € festgesetzt.
Gründe:
Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.
Ende der Entscheidung
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