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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 234/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 4 Abs. 1
GKG § 40
GKG § 47 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 234/04

vom 22. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 22. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 641.172,59 € festgesetzt.

Gründe:

Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögliche Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.

Ende der Entscheidung

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