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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 237/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.408,80 € (135.751,81 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Darlegungslast des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwalts zu stellen sind, der sich darauf beruft, bestimmte, unstreitig in seinen Handakten befindliche Unterlagen nicht zusammen mit dem die Mandatserteilung enthaltenden Schreiben, sondern anderweitig erhalten zu haben, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß der seinen Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Mandant für die den Haftungstatbestand ausfüllenden tatsächlichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung für eine ergänzende Behandlung der Frage, wann die Beweislast ausnahmsweise den Anwalt trifft (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701, 703, v. 27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452)
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht willkürlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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