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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 239/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.482,71 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Welche Pflichten den Rechtsanwalt bei der Ermittlung des rechtlich erheblichen Sachverhalts treffen, ist höchstrichterlich geklärt (BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, WM 1998, 1542, 1544; v. 7. Juli 2002 - IX ZR 209/00, WM 2002, 1077 f; v. 22. September 2005 - IX ZR 23/04, WM 2005, 2197, 2199). Die Anwendung des Rechts auf den konkreten Sachverhalt verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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