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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: IX ZR 24/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 202 Abs. 1 Fall 2 a.F.
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 24/07

vom 13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 154.821,04 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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