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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: IX ZR 240/01
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 130 | |
InsO § 131 | |
InsO § 133 | |
InsO § 139 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130, 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als drei Monate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später erledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO unberücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f).
2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rügen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, er habe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängel hätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine entsprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweisanzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, ZIP 1990, 1088, 1090; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253).
Ende der Entscheidung
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