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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 244/01
Rechtsgebiete: BRAO
Vorschriften:
BRAO § 51b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 65.978,10 € (129.041,94 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Auf die Frage, wann genau der Schaden im Jahr 1994 entstanden ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn auch bei einem Eintritt des Schadens am 4. September 1994, wie die Revision meint, wäre gemäß der hier noch anwendbaren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 EGBGB) Vorschrift des § 51b BRAO a.F. Verjährung eingetreten (vgl. BGHZ 94, 380, 387, 390; BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, NJW 1996, 661, 662; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931). Der Senat sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn nach § 51b BRAO in Frage zu stellen.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.).
Ende der Entscheidung
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