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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 247/98
Rechtsgebiete: AGBG
Vorschriften:
AGBG § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 € (1 Mio. DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Selbst wenn man annehmen wollte, daß infolge der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (vgl. BGHZ 146, 341 ff) eine Einstandspflicht der Beklagten wirksam begründet wurde, bleibt die Klage ohne Erfolg, weil der Kläger die Inanspruchnahme der Hauptschuldnerin endgültig ausgeschlossen hat. Soweit dem die Klausel in den Haftungserklärungen vom 5. Oktober 1992 entgegenstehen sollte, ist sie gemäß § 9 AGBG unwirksam.
Ende der Entscheidung
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