Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: IX ZR 248/97
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 248/97

vom

14. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 14. Januar 1999

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 497.816,73 DM (davon 50.000 DM für den Feststellungsantrag).

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der beklagte Rechtsanwalt hat nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung die geltend gemachten Schäden verursacht, soweit die Klägerin das - vor der Beauftragung des Beklagten eingeräumte - Wohnrecht ihres geschiedenen Ehemannes an ihrem früheren Wohnungseigentum auf dessen Erdgeschoß beschränken wollte. Die Vorinstanzen haben zu Recht ausgeführt, daß es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen erfolgversprechenden Weg zu diesem Ziel gab. Die Erwägungen der Revision ändern daran nichts.

Das Berufungsgericht hat weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte habe nicht pflichtwidrig versäumt, einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar geltend zu machen, weil ein solcher Anspruch nicht bestanden habe. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO).



Ende der Entscheidung

Zurück