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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: IX ZR 249/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Oktober 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. August 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.427,70 € (63.423,06 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Schon vor Abschluß des Vergleichs bestand kein Streit mehr darüber, daß der Kaufvertrag vom 18. Dezember 1996 nicht durchgeführt werden sollte. Es ging lediglich noch darum, ob der Käufer mit seinem neuen Angebot zum Zuge kommen konnte.
Ende der Entscheidung
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