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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 25/04
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 9. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. November 2003 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Der Beklagte zu 1 hat 40 v.H. seiner außergerichtlichen Kosten und 19 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten zu tragen. Auf die Beklagte zu 2 entfallen 38 v.H. ihrer außergerichtlichen Kosten und 22 v.H. der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie der Gerichtskosten. Die übrigen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.228.078,69 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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