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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: IX ZR 250/03
Rechtsgebiete: KSchG
Vorschriften:
KSchG § 1 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 23. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 125.824,37 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO); denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergangen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von Reisekosten (und Bewirtungen) geht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431, 432, 433).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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