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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: IX ZR 251/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 251/03

vom 9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 25.432,67 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Durch die vom Berufungsgericht im Streitfall bejahte Pflichtverletzung des Beraters bei Klärung des Steuersachverhaltes ist ein haftungsminderndes Mitverschulden des Auftraggebers an der unzureichenden Sachverhaltsfeststellung allerdings noch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, WM 1999, 647, 649). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Möglichkeit, dass der Berater einen steuerrechtlich erheblichen Sachverhalt als geklärt ansehen und ferner annehmen darf, dass der Auftraggeber etwaige Änderungen dieses Sachverhaltes als möglicherweise steuerrechtlich bedeutsam erkennen und von sich aus anzeigen werde (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1979 - VII ZR 19/79, WM 1980, 308, 309 - zur Änderung des ehelichen Güterstandes), hat es mit auf den Einzelfall bezogenen Erwägungen ausgeschlossen. Der Beklagte habe aufgrund der ihm mitgeteilten Empfehlung des Steuerberaters H. bereits mit der Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, dass statt der zuvor beschlossenen Liquidation die Geschäftsanteile noch 1994 zur Verlustrealisierung verkauft werden würden.

Die Revision wäre unter diesen Umständen nur zuzulassen, wenn das Berufungsgericht zum Nachteil des Beklagten mit einem - nicht formulierten - Obersatz erkennbar von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 (aaO) abgewichen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR 222/03, WM 2004, 2369, 2370). Das lässt sich dem Berufungsurteil jedoch nicht entnehmen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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