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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 253/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 287 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. September 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 296.549,29 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erscheint jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob der Kläger einen Mietvertrag mit den Brüdern S. abschließen wollte, als möglich und hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO. Sie ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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