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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 253/98
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4 | |
ZPO § 160 Abs. 5 | |
ZPO § 295 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 21. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 180.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand hat, verhilft der Revision nicht zum Erfolg; denn aus den Entscheidungsgründen ist der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen notwendigen Umfang zu ersehen.
Zwar ist dem Berufungsgericht deshalb ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Sache sei nicht revisibel, und deshalb entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5 ZPO die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen weder in das Protokoll noch in eine dem Protokoll als Anlage beigefügte Schrift aufgenommen hat. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 295 ZPO geheilt. Jedoch vermag die Revision keine Umstände aufzuzeigen, die eine realistische Aussicht eröffnen, daß das Berufungsgericht nach Zurückverweisung im Sinne der Klage entscheidet; denn das angefochtene Urteil ist ausführlich und rechtsfehlerfrei begründet. Der Senat hält es deshalb für ausgeschlossen, daß eine erneute Eröffnung der Berufungsinstanz zu einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung führen würde.
Ende der Entscheidung
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