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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 254/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 44 Abs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 254/02

vom 16. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. Februar 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.339,14 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, welche Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist einer Inzidentprüfung nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschl. v. 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Zudem hat der abgelehnte Richter zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor Erlass des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil hervorgeht, wegen Richterwechsels nicht mitgewirkt.

Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, lässt sich nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten. Ausgelöst wird der Sekundäranspruch dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Primärverjährung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält zu prüfen, ob er durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und dabei seine mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die vorzeitige Mandatsbeendigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/84, WM 1990, 815, 817). Auch im Übrigen weist die verjährungsrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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