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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 255/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 66.242,77 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitete Zulassungsfrage, ob ein Steuerberater grundsätzlich verpflichtet ist, die Auflösung von Rücklagen zu überwachen, die den Veräußerungsgewinn steuerlich mindern, wird nicht entscheidungserheblich. Da der beklagte Steuerberater den die Gesellschafterstellung des Klägers zu 1 betreffenden Antrag entweder eigenmächtig selbst gestellt oder der Gesellschaft und deren Steuerberater einen solchen Antrag des Beteiligten zu 1 nur angekündigt hat, hätte er die Kläger in jedem Fall in die Lage versetzen müssen, eigenverantwortlich ihre Rechte und Interessen bei der weiteren Umsetzung des Steuersparmodells zu wahren. Diesen Anforderungen genügt der von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnete Vortrag, der Beklagte habe den Kläger zu 1 jedenfalls nicht im Unklaren gelassen, dass ein (Übertragungs-)Antrag notwendig sei, nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wird entscheidungserheblicher Vortrag des Beklagten nicht übergangen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob die Übertragung des Veräußerungsgewinns im Dezember 1998 rechtlich noch möglich war. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität erschöpfen sich in der tatrichterlichen Würdigung eines besonders gelagerten Einzelfalls. Für einen ursächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Beklagten ist nichts ersichtlich. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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