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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: IX ZR 26/03
Rechtsgebiete: hess. OrtsgerichtsG
Vorschriften:
hess. OrtsgerichtsG § 13 Abs. 1 | |
hess. OrtsgerichtsG § 13 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 14. Juli 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.353,38 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Ob ein Grundbuchberichtigungsantrag erfolgversprechend gewesen wäre, beruht allein auf Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht weicht in seiner Würdigung auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der Entscheidung BGHZ 124, 321 ff liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die Unterschriften der Grundstückeigentümer waren durch den hierfür zuständigen Ortsgerichtsvorsteher entsprechend § 13 Abs. 1, 3 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I 113) öffentlich beglaubigt (vgl. § 63 BeurkG; s. hierzu Eylmann/Vaasen/Limmer, BeurkG 2. Aufl. § 40 Rn. 29). Dies verkennt die Nichtzulassungsbeschwerde. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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