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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 261/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 16 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 103.175,80 DM (52.752,95 €).
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat mögliche Rückforderungsansprüche des Klägers mit Recht gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 16 BGB als verjährt angesehen. Daß der Kläger den Beklagten mit der Wahrnehmung der abgerechneten Geschäfte beauftragt hatte, ist - soweit bestritten - urkundlich belegt. Gegenbeweis zur Entkräftung der eingereichten Urkunden hat der Kläger nicht angetreten.
Ende der Entscheidung
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