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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2004
Aktenzeichen: IX ZR 266/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 266/03

vom 4. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 4. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 21.937,32 €.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Annahme des Berufungsgerichts, jedenfalls fehle es an der Ursächlichkeit einer etwaigen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden, weil aus einem gegen Schlosser erwirkten Titel nicht erfolgreich hätte vollstreckt werden können und im Zeitpunkt der Titulierung die einjährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre, läßt keinen Zulassungsgrund erkennen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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