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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: IX ZR 267/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB a.F. § 477 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 267/00

vom 18. Dezember 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 18. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 235.194,27 € (460.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.). Die erst mit der vollständigen Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Käufer in Lauf gesetzte Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1995 - V ZR 234/94, NJW 1996, 586, 587) ist durch die Erhebung der Wandelungsklage rechtzeitig unterbrochen worden. Schon deshalb konnte das Nichterheben der Verjährungseinrede für den Ausgang des Wandelungsprozesses nicht ursächlich werden. Im übrigen ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von dem arglistigen Verschweigen eines Mangels ausgegangen.



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