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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2001
Aktenzeichen: IX ZR 274/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b
ZPO § 565a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 274/00

vom

11. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Ganter und Kayser

am 11. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 120.465,95 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO).

Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unstreitige Umstände außerhalb der Urkunde durfte es berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, WM 1999, 895, 897 m.w.Nachw.). Etwa verbleibende Auslegungszweifel gehen zu Lasten der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 aaO). Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).

Ende der Entscheidung

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