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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: IX ZR 274/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 719 Abs. 2
ZPO § 719 Abs. 3
ZPO § 544 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 274/03

vom 8. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung der Kläger aus den Urteilen der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2003 sowie des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. November 2003 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Er hat schon versäumt, den ihm möglichen und zumutbaren Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen (BGH, Beschl. v. 4. Januar 1999 - IX ZR 429/98, n.v.; st. Rspr.).

Der Beschwerdeführer ist in erster Instanz vorläufig vollstreckbar zu anfechtungsrechtlichem Wertersatz verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat seine hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil greift er mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur insoweit an, als wegen einer den Betrag von 12.914,36 € übersteigenden Höhe die Revision nicht zugelassen worden ist.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung aus dem vorliegenden Titel ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 ZPO sind gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO nur für den Teil des Berufungsurteils anwendbar, der bei Zulassung der Revision im Rahmen des Beschwerdeantrags aufgehoben oder abgeändert werden könnte. Vollstrecken die Kläger jedoch im übrigen, so muß der Beschwerdeführer je nach Umständen ohnehin die eidesstattliche Offenbarungsversicherung leisten, auf deren Nachteile er sich beruft. Durch die einstweilen einstellungsfähige Zwangsvollstreckung droht ihm deshalb in dieser Richtung kein zusätzlicher Nachteil, der nach Lage des Verfahrens die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allein rechtfertigen könnte.

Als nicht zu ersetzender Nachteil, der zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung führen könnte, käme überdies nur ein möglicher Existenzverlust des Beschwerdeführers in Frage, nicht schon eine diese Folge erst auslösende Leistung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Eine selbständige Existenz des Beschwerdeführers ist jedoch nicht bedroht, weil er eine solche Existenz nicht führt. Er befindet sich nach seinen Angaben derzeit in der Umschulung auf den Beruf des Kochs. Die mögliche Erschwerung seiner Absicht, nach Abschluß dieser Ausbildung als Gastwirt tätig zu werden und sich dabei eine selbständige Existenz aufzubauen, genießt vollstreckungsrechtlich nicht den gleichen Schutz wie eine bereits vorhandene Existenz.

Ende der Entscheidung

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