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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: IX ZR 279/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 279/00

vom 22. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 22. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 102.258,38 € (200.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin festgestellt. Ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung vorlag, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Ende der Entscheidung

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