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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 28/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsfragen in dem verglichenen Deckungsprozess sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, VersR 2005, 639; v. 30. November 2005 - IV ZR 154/04, VersR 2006, 352; v. 7. März 2007 - IV ZR 137/06, NJW-RR 2007, 977). Das Berufungsgericht ist hiervon nicht abgewichen.
Ende der Entscheidung
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