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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.06.2002
Aktenzeichen: IX ZR 286/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 367
ZPO § 546 Abs. 1 a.F.
ZPO § 4 Abs. 1 1. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 286/00

vom

13. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 13. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2000 übersteigt 60.000 DM nicht.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin in seinem mit der Revision angegriffenen Urteil auf 50.000 DM festgesetzt. Das entspricht den Angaben der Klägerin zum Streitwert ihrer Feststellungsklage in den Tatsacheninstanzen und ist insbesondere auch mit ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2000 S. 2 und 3 vereinbar.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer nunmehr damit, daß ihr Gesamtschaden durch den unterbliebenen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Praxisvermietung (§ 4 Nr. 12 a, §§ 9, 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG), welchen sie dem Beklagten anlastet, sich schätzungsweise auf 121.000 DM belaufe. Die Beschwer betrage mit einem angemessenen Abschlag für das Feststellungsbegehren somit knapp 97.000 DM.

II.

Der Bundesgerichtshof ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichtes nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß die Beschwer der Klägerin die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht erreicht. Abweichend von § 4 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO ist die Beschwer insoweit nach den Verhältnissen bei Schluß der Berufungsverhandlung am 14. Juni 2000 zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343 m.w.N.). Neue Tatsachen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, können auch mit dem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer noch vorgetragen werden; sie sind glaubhaft zu machen (Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rn. 13 m.w.N.).

1. Die Klägerin hatte bis zum Ende des Berufungsverfahrens noch nicht abschließend vorgetragen, wie sie den mit ihrer Feststellungsklage dem Grunde nach verfolgten Schaden berechnen wollte. Auszugehen war für die Schätzung ihres Interesses (§§ 2, 3 ZPO) in dem nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maßgebenden Zeitpunkt daher von den Eckpunktangaben ihres vorgenannten Schriftsatzes vom 14. Januar 2000, die, soweit nötig und möglich, durch objektive Kriterien der Schadensberechnung ergänzt werden mußten. Berechnungsansätze aus der Revisionsbegründung der Klägerin vom 23. November 2000 nebst anliegender Stellungnahme der Rechtsanwältin und Steuerberaterin Z. haben jedenfalls mangels Glaubhaftmachung außer Betracht zu bleiben.

2. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin besteht in einem Liquiditätsnachteil durch unterbliebene Vorsteuererstattung im Jahre 1994 von - jetzt angegebenen - 93.255,76 DM. Die Klägerin kann entgegen der Berechnung ihrer Revisionsbegründung den eigenen Steuervorteil der tatsächlichen Gestaltung (keine Option) nicht wie die Teilleistung eines Schädigers nach § 367 BGB vorrangig auf Zinsen und Kosten ihrer Liquiditätsschöpfung verrechnen, die den Optionsvorteil ersetzen sollte. Die allenfalls ersatzfähigen Zinsen und Kosten dieser Liquiditätsschöpfung, die durch laufende Steuerersparnisse wieder abschmolz, liegen aber nur zwischen 40.000 und 50.000 DM, wobei die vom Jahre 2007 ab eintretenden Vorteile nicht einmal berücksichtigt sind. Der geschätzte Aufwand dieser Zwischenfinanzierung ist für die Festsetzung der Beschwer nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maßgebend und weicht auch nicht auffällig von den entsprechenden Ausführungen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, insbesondere ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2000, ab.

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