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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX ZR 29/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2 Be
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1
StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1
InsO § 302 Nr. 1
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 29/06

Verkündet am: 21. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte hatte seinen Pkw bei der Klägerin gegen Kfz-Haftpflichtschäden versichert. Mit diesem Fahrzeug verursachte er in wegen vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtigem Zustand einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer schwere Verletzungen erlitt. Der Beklagte wurde wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 230, 232 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Klägerin zahlte als Schadensersatz an das Unfallopfer bisher nahezu eine Million DM. Sie erwirkte gegen den Beklagten einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 150.749,74 €. Daraufhin beantragte der Beklagte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung. Nach Verfahrenseröffnung meldete die Klägerin ihre titulierte Forderung als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an. Der Beklagte widersprach der Feststellung des angegebenen Rechtsgrundes.

Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung erhoben, dass die titulierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühre. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerspruchs aus § 184 InsO zu. Der auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Beifahrers auf Schadensersatz gegen den Beklagten ergebe sich unter anderem aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB. Die zuletzt genannte Vorschrift sei ein Schutzgesetz zu Gunsten der am jeweiligen Verkehr konkret beteiligten Personen, also auch des durch den Unfall geschädigten Beifahrers. Unternehme der Täter die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich, sei insgesamt von einer Vorsatztat auszugehen, auch wenn die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen nur fahrlässig verursacht werde. In solchen Fällen solle sich der Täter als Insolvenzschuldner der Haftung nicht entziehen können.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Klage ist zulässig. Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 f).

2. Die Klage ist jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Klägerin angemeldete Forderung ist keine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO.

a) Zu dem Schutzzweck des § 302 Nr. 1 InsO werden verschiedene Meinungen vertreten. Nach der einen Ansicht muss bei Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen der Gedanke der Entschuldung infolge Restschuldbefreiung hinter der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts zurücktreten (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 302 Rn. 2; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung 1997 S. 249). Eine Ausgleichsfunktion hat jedoch jeder Schadensersatzanspruch, gleichviel ob er auf einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen unerlaubten Handlung beruht oder sogar vertraglich begründet ist. Nach einer anderen Auffassung soll der pönale Charakter der Verbindlichkeit den Ausschlag geben (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 2). Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung muss jedoch keine Straftat sein. Gerechtfertigt ist die Nachhaftung aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen wegen ihres besonderen Unrechtsgehalts (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 302 Rn. 1). Letztlich sind es also Billigkeitsgesichtspunkte, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 302 Rn. 1; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 1).

b) Das Gesetz hält es für unbillig, dass ein Schuldner von Verbindlichkeiten gegenüber einem Gläubiger befreit wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat; vielmehr muss die Schadensfolge vom Vorsatz umfasst sein. Das ist bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht der Fall.

aa) Ansprüche aus Gefährdungshaftung werden von § 302 Nr. 1 InsO nicht erfasst (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3). Das ist auch bei der rechtsähnlichen Vorschrift des § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anders (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850 f Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850 f Rn. 15).

bb) Nach einer verbreiteten Auffassung fällt die vorsätzliche Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB unter die Vorschrift (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, aaO § 302 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, § 302 Rn. 2). Das Verschulden, das § 823 Abs. 2 BGB voraussetzt, ist auf die Schutzgesetzverletzung zu beziehen (BGHZ 103, 197, 200; BGH, Urt. v. 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86, NJW-RR 1987, 1311). Grundsätzlich ist der subjektive Tatbestand des Schutzgesetzes auch für die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB maßgeblich (BGHZ 46, 17, 21; Erman/G. Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rn. 159; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 60). Deswegen könnte man - mit dem Berufungsgericht - annehmen, wer vorsätzlich ein Schutzgesetz verletze, hafte dem dadurch Geschädigten aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung.

Eine derartige formale Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig. Der Kreis der Schutzgesetze (zum Begriff vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924) ist sehr weit (vgl. etwa die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 823 Rn. 61 bis 72). Schutzgesetzcharakter haben beispielsweise - um nur den Bereich des Straßenverkehrsrechts herauszugreifen - das Rechtsfahrgebot (BGH, Urt. v. 19. Mai 1981 - VI ZR 8/80, NJW 1981, 2301) und die Gebote, mit einer den Verkehrsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit zu fahren (BGH, Urt. v. 21. Februar 1985 - III ZR 205/83, NJW 1985, 1950), gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 19. April 1994 - VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829, 2830), ein Kraftfahrzeug gegen unbefugte Benutzung durch Schwarzfahrer zu sichern (BGH, Urt. v, 30. September 1980 - VI ZR 38/79, NJW 1981, 113) und nur vorsichtig an Haltestellen vorbeizufahren, an denen gerade Busse oder Straßenbahnen halten (BGH, Urt. v. 28. März 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2111 f). Schutzgesetze können sogar Verkehrsgebote oder -verbote sein, die durch Verkehrszeichen postuliert werden (BGH, Urt. v. 16. Februar 1972 - VI ZR 46/70, VersR 1972, 558).

Wären Verbindlichkeiten, die aus vorsätzlichen Verstößen gegen solche Vorschriften herrühren, stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen, würde die Nachhaftung des Schuldners, der ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat, in sehr vielen Fällen eintreten. Der Gesetzgeber hat sie jedoch auf Ausnahmen beschränken wollen (MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 3).

In diesen Fällen ist der Tätervorsatz allenfalls auf die Übertretung des Verbots oder die Nichtbefolgung des Gebots gerichtet, nicht jedoch auf die Schädigung desjenigen, der möglicherweise bei der Zuwiderhandlung zu Schaden gekommen ist. War eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsvorschrift eine adäquat kausale Ursache für eine Schädigung, so folgt daraus nicht, dass sich auch der Vorsatz auf die Schädigung bezogen hat. Regelmäßig ist diese Folge allenfalls fahrlässig verursacht. Dies reicht nicht für den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO.

cc) Soweit in Rechtsprechung und im Schrifttum Beispiele für Fälle genannt werden, in denen eine Nachhaftung für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen stattfinden soll, haben diese bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise einen anderen, deutlich höheren Unrechtsgehalt als die unter bb genannten Fälle.

Als "aus der insolvenzrechtlichen Perspektive wichtige Schutzgesetze" werden etwa genannt die Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB, der Betrug gemäß §§ 263, 264, 264a StGB, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB (OLG Celle ZInsO 2003, 280, 281) und der Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG (vgl. zum Ganzen MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, aaO § 302 Rn. 3 bis 7; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 302 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO § 302 Rn. 5; HmbKomm-InsO /Streck, § 302 Rn. 2).

Gemeinsam ist diesen Tatbeständen die Schädigungstendenz. Dies gilt auch für den zuletzt genannten Verstoß gegen § 64 Abs. 1 GmbHG. Wer als Geschäftsführer den Betrieb weiterbetreibt, obwohl er weiß, dass dieser zahlungsunfähig ist, nimmt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung - nämlich die Schmälerung der auf die Gläubiger entfallenden Quote (vgl. BGHZ 75, 96, 106; 100, 19, 21; 110, 342, 360 f) - billigend in Kauf. Es ist deshalb in sämtlichen der aufgeführten Fälle gerechtfertigt, dass die Forderungen des Geschädigten von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.

dd) Die erfolgsqualifizierten Delikte (vgl. etwa § 221 Abs. 3, § 226 Abs. 1, §§ 227, 251 StGB) sind Straftaten mit einem typischen Gefährlichkeitsgehalt, die, wenn sich die im Grundtatbestand angelegte Gefahr verwirklicht, mit wesentlich höherer Strafe bedroht sind als die einfache Tat. Die erfolgsqualifizierten Delikte werden strafrechtlich als Vorsatztat behandelt (§ 11 Abs. 2 StGB), weil ihr Grundtatbestand für sich allein eine selbstständig strafbare Vorsatztat darstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 11 Rn. 32). Im insolvenzrechtlichen Schrifttum wird bisher nur der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) behandelt. Kommt das Opfer eines Raubes infolge der hierbei ausgeübten Gewalteinwirkung zu Tode, ohne dass diese Folge vom Vorsatz des Täters umfasst war, so sollen die Verbindlichkeiten, die sich aus dem Tod des Opfers ergeben, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sein (Hess, InsO 3. Aufl. § 302 Rn. 7). Dies erscheint gerechtfertigt, weil sich die schwere Folge aus der gegen das Opfer vorsätzlich ausgeübten Gewalt ergeben hat. Der Geschädigte ist letztlich das Opfer einer Vorsatztat geworden, auch wenn der qualifizierende Erfolg nur fahrlässig verursacht worden ist. Der Täter ist sozusagen über das (Schädigungs-)Ziel hinausgeschossen.

ee) Dies ist bei der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB anders.

(1) Der Tatbestand dieser Norm setzt sich zusammen aus der vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrt und der fahrlässigen Herbeiführung einer (konkreten) Gefährdung. Auch hier gilt die Tat strafrechtlich gemäß § 11 Abs. 2 StGB als Vorsatztat (LK-StGB/König, 11. Aufl. § 315c Rn. 194; MünchKomm-StGB/Groeschke, § 315c Rn. 67; Schönke/Schröder/Cramer-Sternberg-Lieben, StGB 27. Aufl. § 315c Rn. 42; Tröndle/Fischer, aaO § 315c Rn. 19a).

Diese strafrechtliche Wertung, die ihren Sinn darin hat, dass Teilnahme und Versuch bestraft werden können, ändert jedoch nichts daran, dass der schädigende Erfolg, aus dem die Verbindlichkeiten entstanden sind, um deren Befreiung nach §§ 287 ff InsO es geht, nur fahrlässig verursacht wurde. Der Vorsatz, ungeachtet der erkannten Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug zu führen, hat keine Schädigungstendenz zu Lasten des später zu Schaden Gekommenen. Der Täter hat sich nicht vorsätzlich gegen das Leben, die Gesundheit oder Sachwerte eines anderen vergangen. Es ist deshalb - unter voller Würdigung der Interessen des Gläubigers (Geschädigten) - nicht unbillig, dass die Verbindlichkeit aus der fahrlässigen Körperverletzung der Restschuldbefreiung unterliegt.

(2) Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zu der Parallelvorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO, die es seit dem 28. Februar 1978 gibt, keine Entscheidungen bekannt geworden sind, in denen das hier behandelte Problem erörtert worden ist. Dies spricht dafür, dass bisher niemand auf den Gedanken gekommen ist, aus dem Vorliegen von "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen" vollstreckungsrechtliche Vorteile abzuleiten.

(3) Zwar hat die Verwirklichung der "Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination" des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB für den Sozialversicherten dieselben nachteiligen Folgen wie die Verfolgung eines versorgungsfremden Zwecks. Ihm wird nämlich Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte versagt (BSGE 75, 180, 183; BSG NJW 2001, 3652, 2654). Aus dieser versorgungsrechtlichen Wertung lässt sich jedoch für § 302 Nr. 1 InsO nichts ableiten.

Ende der Entscheidung

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