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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 291/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 20. Dezember 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Kläger hat weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Anspruch auf Auskehrung des von der Beklagten vereinnahmten Bürgschaftsbetrages. Sowohl der Bürgschaftsvertrag zwischen der Stadtsparkasse W. und der Beklagten als auch der Sicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten sind wirksam zustande gekommen. Die Auslegung des Angebots auf Abschluß des Sicherungsvertrages laut Schreiben des Klägers vom 13. August 1995 - in dem dieser selbst davon gesprochen hat, die Bürgschaft sei zur Ausweitung des "Kreditvolumens" (also gerade nicht nur des Kontokorrentkredits) bestimmt - durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn die Bürgschaftserklärung der Stadtsparkasse W. dahinter zurückblieb (weil nur der Kontokorrentkredit besichert wurde), erwuchs der Beklagten daraus allenfalls ein Anspruch gegen den Kläger auf weitergehende Besicherung.
Ende der Entscheidung
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