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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: IX ZR 298/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
BGB § 326
AO § 41 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 298/97

vom

11. Februar 1999

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 11. Februar 1999

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 1997 wird insoweit nicht angenommen, als die Klage in Höhe von 95.030,60 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die entgeltliche Abtretung der Darlehensforderung gemäß dem Vertrag vom 17./19. November 1987 durch das Vorgehen des Forderungskäufers gemäß § 326 BGB vor dem Inkrafttreten der Neuregelung im Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 gegenstandslos geworden ist. Mit Fristablauf waren die wechselseitigen Erfüllungsansprüche erloschen; soweit sich die Vertragspartner gemäß ihrem Schriftwechsel vom 14. Juni 1988 über einen Fortbestand des Vertrages geeinigt haben, handelt es sich um die Neubegründung einer entgeltlichen Verbindlichkeit (RGZ 107, 345, 347 ff; BGHZ 20, 338, 340 ff). Daran ändert § 41 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen der Ansicht der Revision nichts. Diese Vorschrift betrifft nur Rechtsgeschäfte, die von Anfang an unwirksam sind oder dies werden und dennoch ein steuerbares wirtschaftliches Ergebnis haben. Diese Voraussetzungen erfüllen die Rechtsgeschäfte des Klägers mit dem Forderungskäufer vom 17./19. November 1987 und 14. Juni 1988 nicht.

2. Das Berufungsgericht hat die nachteilige Rückwirkung des Änderungsgesetzes zu Recht als verfassungsgerecht angesehen, obwohl die entgeltliche Abtretung der Darlehensforderung am 14. Juni 1988 vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß des Bundestages vom 23. Juni 1988, der Verkündung des Gesetzes am 2. August 1988 und dessen Inkrafttreten am 3. August 1988 vorgenommen worden ist.

Zwar entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage in der Regel erst im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung (BVerfGE 72, 200, 261 f; BVerfG DVBl 1998, 465 m.w.N.), nicht jedoch schon mit dem Bekanntwerden von Gesetzesinitiativen und der öffentlichen Berichterstattung über die Vorbereitung einer Neuregelung durch den Gesetzgeber (BVerfGE 72, 200, 261).

Über ein unverbindliches Vorstadium einer gesetzlichen Neuregelung ging der Kabinettsbeschluß vom 22. März 1988 hinaus, weil mit Rücksicht auf die politischen Mehrheitsverhältnisse in den Gesetzgebungsorganen der Erlaß eines entsprechenden Gesetzes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (vgl. Spanke BB 1988, 2356, 2364). Deswegen bestand vom Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses an kein sachlicher Grund mehr, auf die Fortgeltung der früheren Rechtslage in schutzwürdiger Weise zu vertrauen (vgl. BVerfGE 13, 261, 271). Hinzu kommt, daß zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots rechtfertigten, um den aus der Sicht des Gesetzgebers systemwidrigen Handel mit Berlin-Darlehen zu unterbinden. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens durfte der Gesetzgeber Maßnahmen treffen, um während des Gesetzgebungsverfahrens zu verhindern, daß Dispositionen der Betroffenen die Neuregelung kurz vor ihrem Erlaß durch Ausnutzung der bisherigen Regelung unterliefen (vgl. BVerfG DVBl 1998, 465, 466). Dies ist mit der Rückwirkung der Änderung vom Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses am 22. März 1988 an geschehen.



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