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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 298/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1998 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 86.400 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Aus den bei den Gerichtsakten befindlichen Unterlagen ergibt sich, daß der Beklagte den Bagger in dem Jahr zwischen der Übernahme von der Gemeinschuldnerin und den Reparaturmaßnahmen im Februar/März 1997 in nicht unwesentlichem Umfang genutzt hat. Angesichts der dadurch bedingten Wertminderung kann mangels weiteren Tatsachenvortrags des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, daß aufgrund der Reparaturaufwendungen eine Werterhöhung verbleibt.
Das Berufungsurteil läßt im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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