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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: IX ZR 30/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 30/02

vom 9. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 9. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Januar 2002 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 132.935,89 € (260.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die grundsätzlichen Rechtsfragen des Falles sind gelöst (vgl. BGHZ 121, 98, 102; BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche rechtsfehlerfrei verneint.

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