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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: IX ZR 30/06
Rechtsgebiete: AUB 88/94
Vorschriften:
AUB 88/94 § 7 | |
AUB 88/94 § 7 I (1) Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.104,08 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der nicht fristgerecht erfolgten Feststellung einer unfallbedingten Invalidität stehen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 7 I (1) Abs. 2 AUB 88/94 (vgl. BGHZ 137, 174, 175 ff; BGH, Urteil v. 6. November 1996 - IV ZR 215/95, VersR 1997, 442, 443; v. 30. November 2005 - IV ZR 154/04, VersR 2006, 352, 353). Da es gerade Sinn der Regelung ist, den Versicherer nicht für Spätschäden eintreten zu lassen, die in der Regel schwer aufklärbar und unübersehbar sind (BGHZ aaO S. 177), muss sich die Feststellung innerhalb der 15-Monats-Frist insbesondere auch auf die Kausalität beziehen. Hieran fehlt es. Nach dem für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Sachverhalt (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob es dem Versicherer ausnahmsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt war, sich auf den Ablauf der Fristen des § 7 AUB zu berufen (vgl. BGHZ aaO S. 178).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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